Versicherungsbetrug
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Versicherungsbetrug war als Straftatbestand des deutschen Strafrechts (ehem. § 265 StGB) eine Vorbereitungshandlung zum Betrug. Tathandlung ist die Brandstiftung an Gebauden, oder das Versenken oder Stranden eines Schiffes in der Absicht, die Versicherungsleistung fur das versicherte Objekt zu erlangen. Versicherungsbetrug war ein Verbrechen, da es im Strafmass mit mindestens einem Jahr bewehrt war.
Die Tathandlung ist nun im neu gestalteten Betrugstatbestand als besonders schwerer Fall neu gefasst und im Mindeststrafmass herabgesetzt. (§ 263 Abs. 3 Nr.5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__263.html) StGB).
Davon zu unterscheiden war der umgangssprachlich gleichgesetzte Betrug (Vergehen) zu Lasten einer Versicherung, der jedoch im Strafgesetzbuch keinen eigenenstandigen Tatbestand darstellt. Betrug zu Lasten einer Versicherung ist die unberechtigte Erlangung einer (Geld-)Leistung von einem Versicherungsunternehmen durch den Versicherungsnehmer in betrugerischer Absicht. Dies entspricht nun dem weitgehend dem neu gefassten § 265 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__265.html) StGB.
Formen des Betrugs
- Eine Sache wird als gestohlen gemeldet, obwohl sie noch im Besitz des Versicherungsnehmers ist (z.B. ein Fahrrad). Die Versicherung ersetzt den Zeitwert.
- Eine Sache wird verkauft und dann als gestohlen gemeldet (z.B. ein Auto in Polen).
- Eine Sache, die gegen Zerstorung versichert ist, wird vorsatzlich zerstort (z.B. ein Schiff); die Versicherungssumme ubersteigt aber den Zeitwert der Sache.
- In der Kraftfahrzeugversicherung werden unbeschadigte Fahrzeuge absichtlich in eine Kollision verwickelt - Motiv ist die fiktive Abrechnung nach Gutachten gegenuber der Versicherung
Weblinks
http://www.unfallforensik.de/be-motive.html
Template:Rechtshinweis
en:False insurance claims
nl:Verzekeringsfraude
  
 
 
 
 
 
 
 
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