Rentenversicherung
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Dieser Artikel bezieht sich auf die deutsche Rentenversicherung. Fur die Schweizer Rentenversicherung siehe: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie findet ihre Grundlage im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754).
Die RV im SGB VI bildet zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersversorgungsformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsstandische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe) eine der drei Saulen des deutschen Alterssicherungssystems, neben der betrieblichen/uberbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung (zweite Saule) und der auf privater Vorsorge aufbauenden Versorgung (gefordert im Rahmen der sog. „Riester-Rente“). Eine Sonderversorgung besteht fur die Beamten der offentlichen Hand.
Table of contents |
1 Trager der Rentenversicherung 2 Versicherte 3 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung 4 Begriff Rente 5 Berechnung der Rentenhohe 6 Pflichteinzahlungen in die Rentenversicherung 7 Historische Entwicklung und heutige Situation 8 Literatur 9 Weblinks |
Trager der Rentenversicherung
Trager der RV sind:
- die Bundesversicherungsanstalt fur Angestellte (BfA) in Berlin,
- die derzeit 22 Landesversicherungsanstalten (LVA),
- die Seekasse in Hamburg,
- die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt (Main) und
- die Knappschaftsversicherung Bundesknappschaft in Bochum.
Mit der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Organisationsreform der Rentenversicherung wurde ein einheitlicher Versichertenbegriff geschaffen und damit die historische Trennung von Angestellten und Arbeitern aufgehoben.
Bis dahin war die BfA fur die Durchfuhrung der Versicherung fur Angestellte, die LVAen fur die Arbeiter, die Knappschaft fur bergbaulich Beschaftigte und die Seekasse fur Seeleute zustandig.
Die Bundesknappschaft war zugleich Trager der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der im Bergbau Beschaftigten und fur die Versicherung der geringfugig Beschaftigten (Minijobs) zustandig; Seekasse und Bahnversicherungsanstalt fuhrten neben der Arbeiter- auch die Rentenversicherung der Angestellten im Auftrag der BfA durch; die Veranlagung der selbstandigen Kunstler und Publizisten, fur deren Leistungen die BfA zustandig war, erfolgte bei der Kunstlersozialkasse als besondere Abteilung der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven.
Die Trager der RV werden, wie die ubrigen Trager der Sozialversicherung mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, im Verhaltnis 50:50 durch Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten selbstverwaltet und stehen unter staatlicher Rechtsaufsicht.
Versicherte
In der RV sind alle abhangig beschaftigten Arbeitnehmer einschliesslich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstatigkeit pflichtversichert nach § 1 SGB VI (Zwangsversicherung); daruber hinaus bestimmte Gruppen von Selbstandigen (Landwirte, Handwerker, Kunstler und Publizisten, Kustenfischer und –schiffer, Seelotsen, Selbstandige mit einem Auftraggeber, Hausgewerbetreibende, Ich-AG (siehe § 2 SGB VI)). Daneben ist fur Selbstandige, die nicht kraft Gesetzes pflichtversichert sind, eine Versicherungspflicht auf Antrag moglich (§ 4 SGB VI). Hausfrauen und nicht versicherungspflichtige Selbstandige konnen sich freiwillig versichern, sofern sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfullen (§ 7 SGB VI). Fur bestimmte Berufsgruppen in Kammerberufen, z.B. Arzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater und Rechtsanwalte besteht auf Antrag die Moglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6 SGB VI), sofern sie einem berufsstandischen Versorgungswerk angehoren.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherte Risiken der RV sind Alter (die sog. 'Rente'), verminderte Erwerbsfahigkeit und Tod.
Leistungen der RV sind Rentenzahlungen auf Grund eines dieser Risikofalle (Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten an Witwen/Witwer, Waisen sowie den vorletzten Ehegatten bei Kindererziehung) sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (Grundsatz Reha vor Rente).
Voraussetzung fur die Rentengewahrung sind die Erfullung von allgemeinen und besonderen Wartezeiten (mindestens funf Jahre), bei der Altersrente das Erreichen des Renteneintrittsalters (mindestens 60. Lebensjahr); Regelaltersrente ohne Abschlage wird bei Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewahrt.
Begriff Rente
Mit dem Begriff Rente werden in Deutschland allgemein die Leistungsbezuge im Ruhestand aus den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen fur Pflichtversicherte erfasst.
Die Zahlung der Rente erfolgt durch den jeweiligen Versicherungstrager. Die Zahlungsabwicklung erfolgt u.a. durch den Rentenservice der Deutschen Post AG.
In Deutschland ist die staatliche Altersrente von der Pension abzugrenzen. Pensionare erhalten ihre Leistungen aus Sonderkassen (Pensionskassen). Als Pensionare werden nur im Ruhestand befindliche Beamte bezeichnet. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Unterschiede. Wahrend der Rentner nur den Ertragsanteil zu versteuern hat, sind die Leistungen aus der Pensionskasse in voller Hohe zu versteuerndes Einkommen.
In Osterreich werden dagegen alle Altersrenten als Pensionen bezeichnet.
Zunehmend wird der Begriff Rente auf die sog. Rentenproblematik reduziert.
Die Rente umfasst ein ganzes Bundel an verschiedenen Leistungen. Neben der Altersrente (das ist umgangssprachlich 'die Rente') wird auch Witwen-, Witwerrente und Halb-, Vollwaisenrente gezahlt.
Steuerlich ist sie nur teilweise mit dem sog. Ertragsanteil als Einkommen zu berucksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung, die von den getatigten Einzahlungen abgezogen wird. Je fruher der Versicherte in Rente, desto geringer ist einerseits die absolute Rentenhohe und desto hoher wird der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente.
Tatsachlich ist dieser zu versteuernde Ertragsanteil nur eine fiktive Grosse. Da die Gelder der gesetzlichen Rente aus dem Umlageverfahren kommen (siehe auch Generationenvertrag) und nicht wie bei der privaten Vorsorge nach dem Kapitaldeckungsverfahren, wurden die vergangenen Einzahlungen der jetzigen Leistungsempfanger sofort bei Einzahlung bis auf die sog. Schwankungsreserve verbraucht.
Oft wird der Begriff 'Altersrente' verwechselt mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Das hat aber nur einen mittelbaren Zusammenhang. Wahrend zum Beispiel das Rentenalter erhoht wird (derzeit 65 Jahre), sinkt das Alter, in dem man aus dem Berufsleben ausscheidet, tendenziell, zur Zeit liegt es teilweise bereits bei einem Alter von 50 Jahren, typisch bei 57 ... 60 Jahren. Um die Lucke zwischen altersbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben und dem Rentenbezug zu schliessen, gibt es zum Beispiel Vorruhestandsregelungen bzw. Sozialhilfe. Weiterhin kann man aber auch wahrend des Bezuges von Altersrente weiterarbeiten, solange die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden.
Berechnung der Rentenhohe
Die Hohe der Altersrente wird nach der Rentenformel berechnet. Diese ist im Sozialgesetzbuch (SGB VI) normiert. Sie berechnet sich aus der Multiplikation der im Laufe des beitragspflichtigen Erwerbslebens kumulierten Entgeltpunkte (Entgeltpunkt ist die Verhaltniszahl des personlichen Arbeitsentgeltes zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten eines Kalenderjahres) mit dem sich jahrlich in Abhangigkeit der Entwicklung der Bruttolohne und demographischer Veranderungen anpassenden aktuellen Rentenwert, gegebenenfalls mit Abschlagen bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr.
Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).
Der soziale Solidargedanke der RV kommt u. a. in der Berucksichtigung von Zeitabschnitten ohne Beitragsleistung (z. B. Kindererziehungszeiten, Zeiten zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und vollendetem 60. Lebensjahr) zum Ausdruck.
Daruber hinaus erbringen die Trager der RV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfahigkeit (versicherungsfremde Leistungen).
Pflichteinzahlungen in die Rentenversicherung
Grundsatzlich wird die Rentenversicherung durch Beitrage finanziert, die je zur Halfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung tragt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags; Selbstandige tragen den Beitrag allein (Besonderheiten gibt es in der Kunstlersozialversicherung und fur geringfugig Beschaftigte). Diese sogenannte paritatische Finanzierung, die auch fur die gesetzliche Krankenversicherung gilt, ist betriebswirtschaftlich gesehen allerdings eine Fiktion, da der gesamte Zahlbetrag und nicht etwa nur der Arbeitnehmerbeitrag von diesem erwirtschaftet werden muss. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung sind daher Arbeitgeberbeitrage dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Durch eine Ausgliederung und Bezeichnung als Lohnnebenkosten verstellen sie dem Beschaftigten den Blick auf die reale Abgabenquote. Uber die Beitrage hinaus decken verschiedene Bundeszuschusse (etwa ein Viertel der Gesamtfinanzen) und sonstige Einnahmen den Bedarf der Rentenversicherung an auszuzahlenden Mitteln.
Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Dabei werden laufende Rentenausgaben auf die derzeitigen Beitragszahler umgelegt (Generationenvertrag). Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, bei Selbstandigen vom Erwerbseinkommen; er ist fur die Angestellten- und die Arbeiterrentenversicherung gleich hoch, fur die Knappschaftsversicherung hoher.
Historische Entwicklung und heutige Situation
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Alters- und Invaliditatsversicherung durch den Reichstag des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck bildet die Grundlage der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung (24. Mai 1889). Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum 1. Januar 1891 (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) erstmals eingefuhrt.
Wesentliche Reformschritte waren 1911 die Einfuhrung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung, 1957 der Ubergang zum System der Umlagefinanzierung sowie der dynamischen Koppelung der Rentenhohe an die Bruttolohnentwicklung. Das alte System des Ansparens (Kapitalbildung) von Rentenzahlungen auf einem Sparbuch/Konto war infolge der Weltkriege, Weltwirtschaftskrise und Hyperinflationen zusammengebrochen. 1972 kommt es zur Einfuhrung der flexiblen Altersgrenze sowie seit 1992 zum Versuch der Sicherung des von demographischer Entwicklung und wirtschaftlicher Stagnation bedrohten Systems (Rentenproblem).
Literatur
- H. Gruner / G. Dalichau, Gesetzliche Rentenversicherung. Kommentar, Heidelberg (Loseblatt)
- K. Hauck et al., Sozialgesetzbuch – SGB VI. Kommentar, Berlin (Loseblatt)
- R. Kreikebohm (Hrsg.), SGB VI. Kommentar, 3. Aufl., Munchen 2003
- H.-W. Lueg / B. v. Maydell / F. Ruland (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung, 5 Bde., Berlin (Loseblatt)
- B. Schulin (Hrsg.), Handbuch des Sozialversicherungsrechts. Bd. 3 Rentenversicherungsrecht, Munchen 1999; Verband Deutscher Rentenversicherungstrager (Hrsg.)
- Handbuch der Rentenversicherung, Neuwied 1990.
Siehe auch: Rentenproblematik, Sozialversicherung, Sozialstaat, Agenda 2010, Mackenroth-Theorem
Weblinks
- Sozialgesetzbuch VI (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_6/)
- Infoportal Altersvorsorge & Rente (http://www.ihre-vorsorge.de/)
- Verband Deutscher Rentenversicherungstrager (VDR) (http://www.vdr.de)
- Bundesversicherungsanstalt fur Angestellte (BfA) (http://www.bfa.de)
- Die Landesversicherungsanstalten (http://www.lva.de)
- Bundesknappschaft (http://www.bundesknappschaft.de)
- Renten-Info des Bundesministeriums fur Gesundheit und Soziale Sicherung (http://www.die-rente.info)
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Kategorie:Versicherungswesen
  
 
 
 
 
 
 
 
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